Schuh‑ & Schlüsseldienst Frickenhausen 07022 / 9900692

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AS – Schuh und Schlüsseldienst, Inhaber [VOLLSTÄNDIGER VORNAME] Sahin, Hauptstr. 21, 72636 Frickenhausen

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dienst- und Werkleistungen sowie Warenlieferungen (insbesondere Schlüsselanfertigung, Autoschlüssel- und Fernbedienungsservice, Schuhreparaturen, Gravuren, Schilder- und Stempelservice, Uhrenbatteriewechsel sowie Türöffnungen) zwischen AS – Schuh und Schlüsseldienst (nachfolgend „wir"/„uns") und unseren Kunden.

(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote und Preise

(1) Unsere Darstellungen auf der Website, in Aushängen und Prospekten sind unverbindlich und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und unsere Annahme — in der Regel durch Entgegennahme des Auftrags im Geschäft oder Beginn der Ausführung — zustande.

(2) Es gelten die im Geschäft ausgehängten bzw. auf Anfrage mitgeteilten Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Bei umfangreicheren Arbeiten (z. B. Sonderanfertigungen, Autoschlüssel mit Codierung, aufwendige Reparaturen) nennen wir dem Kunden vor Ausführung den voraussichtlichen Preis oder einen Kostenrahmen.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zeichnet sich ab, dass ein genannter Kostenrahmen um mehr als 15 % überschritten wird, holen wir vor Fortsetzung der Arbeiten die Zustimmung des Kunden ein.

§ 3 Anzahlung bei Sonderanfertigungen und Bestellungen

(1) Bei Sonderanfertigungen und speziell für den Kunden zu bestellenden Waren oder Teilen (z. B. Autoschlüssel-Rohlinge, Fernbedienungen, Transponder, Ersatzteile, Sonderschlüssel nach Vorlage oder Bartbestellung, individuelle Gravuren) sind wir berechtigt, eine angemessene Anzahlung von bis zu 50 % des voraussichtlichen Auftragswerts zu verlangen.

(2) Kundenspezifisch angefertigte oder codierte Waren (z. B. gravierte Artikel, auf ein Fahrzeug angelernte Schlüssel) sind von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen; die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§ 6) bleiben unberührt.

§ 4 Mitwirkung des Kunden; Berechtigungsnachweis bei Schlüsseln und Türöffnungen

(1) Der Kunde hat uns alle für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Angaben zu machen (z. B. Fahrzeugmarke, Modell und Baujahr beim Autoschlüsselservice, Schließungsnummern, Materialbesonderheiten bei Schuhreparaturen).

(2) Türöffnungen führen wir nur durch, wenn der Auftraggeber seine Berechtigung glaubhaft nachweist. Hierzu sind uns auf Verlangen vorzulegen: ein gültiges amtliches Ausweisdokument sowie ein Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Objekt (z. B. Personalausweis mit passender Meldeanschrift, Mietvertrag, Grundbuchauszug, Fahrzeugschein bei Fahrzeugöffnungen) oder — falls ein solcher Nachweis im Zeitpunkt der Öffnung nicht möglich ist — eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers über seine Berechtigung unter Angabe seiner Personalien; die Nachreichung des Nachweises kann verlangt werden. Wir sind berechtigt, die Personalien und die Art des Nachweises zu dokumentieren. Können oder wollen Auftraggeber die Berechtigung nicht nachweisen, lehnen wir den Auftrag ab; bereits entstandener Anfahrts- und Zeitaufwand ist in diesem Fall zu vergüten, wenn der Auftraggeber das Fehlen des Nachweises zu vertreten hat.

(3) Schlüsselkopien von Schlüsseln mit Sicherungskarte, Schließanlagen-Schlüsseln oder erkennbar kopiergeschützten Schlüsseln fertigen wir nur gegen Vorlage der Sicherungskarte bzw. eines geeigneten Berechtigungsnachweises an. Bei sonstigen Schlüsseln versichert der Kunde mit Auftragserteilung, zur Vervielfältigung berechtigt zu sein. Bei Autoschlüsseln mit Wegfahrsperre können wir die Vorlage von Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und Ausweis verlangen.

(4) Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass er über seine Berechtigung getäuscht hat.

§ 5 Ausführung, Fertigstellung und Abholung; nicht abgeholte Ware

(1) Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Bei Beschaffungsverzögerungen durch Lieferanten verlängert sich die Frist angemessen; wir informieren den Kunden hierüber.

(2) Fertiggestellte Ware und reparierte Gegenstände sind vom Kunden zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung bzw. Mitteilung der Fertigstellung, abzuholen und zu bezahlen. Der Abholschein ist vorzulegen; bei Verlust des Abholscheins können wir die Herausgabe von einem geeigneten Identitäts- und Berechtigungsnachweis abhängig machen.

(3) Holt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, geraten wir dadurch nicht in Annahmeverzug hinsichtlich weiterer Pflichten; wir bewahren die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns weiter auf. Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 sind wir berechtigt, für die weitere Verwahrung ein angemessenes Lagergeld zu berechnen.

(4) Holt der Kunde die Ware trotz schriftlicher Aufforderung (Brief, E-Mail oder Nachricht an die vom Kunden angegebene Kontaktadresse) mit Fristsetzung von mindestens einem Monat und Androhung der Verwertung nicht ab, sind wir berechtigt, die Ware sechs Monate nach Fertigstellung freihändig oder im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten (entsprechend §§ 647, 1234 ff. BGB — Unternehmerpfandrecht und Pfandverkauf). Ein etwaiger Verwertungserlös wird nach Abzug unserer offenen Forderungen (Werklohn, Lagergeld, Verwertungskosten) an den Kunden ausgekehrt; der Kunde wird auf seinen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Überschusses hingewiesen. Wertlose oder unverkäufliche Gegenstände können wir nach fruchtlosem Fristablauf entsorgen.

(5) An den in unserem Besitz befindlichen Gegenständen des Kunden steht uns wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) zu.

§ 6 Gewährleistung (Mängelrechte)

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln unserer Werkleistungen (z. B. Reparaturen, Anfertigungen) hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung; schlägt diese fehl, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe von § 7) zu.

(2) Keine Mängel sind: übliche Gebrauchsspuren; Verschleiß; Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung nach Übergabe zurückzuführen sind; Funktionsbeeinträchtigungen nachgefertigter Schlüssel, die auf verschlissenen oder beschädigten Vorlageschlüsseln bzw. verschlissenen Schlössern beruhen, sofern wir den Kunden hierauf bei Auftragserteilung hingewiesen haben.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung, außer in den Fällen des § 7 Abs. 1.

§ 7 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(4) Bei Türöffnungen bemühen wir uns um eine möglichst beschädigungsarme Öffnung. Ist eine zerstörungsfreie Öffnung nach fachlicher Einschätzung nicht möglich (z. B. bei abgeschlossenen Türen, Mehrfachverriegelung, defektem Schloss), weisen wir den Kunden vor Beginn darauf hin; für in diesem Fall technisch unvermeidbare Beschädigungen (z. B. am Schließzylinder) haften wir nicht. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Für in Verwahrung gegebene Gegenstände (z. B. Schuhe, Schlüssel, Fahrzeugteile wie ELV-Einheiten) haften wir nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Wir empfehlen dem Kunden, uns auf einen besonderen Wert des Gegenstands (z. B. Liebhaberwert antiker Schlüssel, hochwertige Schuhe) bei Auftragserteilung hinzuweisen.

§ 8 Zahlung

(1) Die Vergütung ist bei Abholung bzw. nach Abschluss der Leistung vor Ort fällig und in bar oder mit den von uns akzeptierten Zahlungsmitteln zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, auch im Rahmen der Auftragsabwicklung und der Dokumentation von Berechtigungsnachweisen, enthält unsere Datenschutzerklärung.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Betriebs.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wichtiger Hinweis: Diese AGB sind ein sorgfältig erstelltes Muster ohne Gewähr. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und müssen vor Verwendung von einem Rechtsanwalt (idealerweise mit Schwerpunkt Handwerks-/Vertragsrecht) geprüft und an den konkreten Betrieb angepasst werden. Insbesondere die Klauseln zur Verwertung nicht abgeholter Ware (§ 5), zur Haftung (§ 7) und zur Verjährungsverkürzung gegenüber Unternehmern (§ 6 Abs. 3) sind AGB-rechtlich sensibel (§§ 305 ff. BGB).